Trennung von Land und Baute
Baurechte ermöglichen eine körperliche Teilung der Grundstücksnutzung in Land und Baute:
Baurecht
Das Baurecht beinhaltet das als übertragbare Personaldienstbarkeit begründete Recht, eine Baute auf fremdem Boden zu errichten und fortbestehen zu lassen. Das Baurecht durchbricht das sog. Akzessionsprinzip, wonach Bauten immer Bestandteil des Grundstückes bilden.
Baurechtsgrundstück
Das Baurechtsgrundstück ist ein Baurecht, welches selbständig (freie Übertragbarkeit) und dauernd (Einräumung auf mindestens 30 und maximal 100 Jahre) sowie als Grundstück ins Grundbuch aufgenommen ist; dadurch wird es fungibel (wie jedes andere Grundstück, unter dem Vorbehalt, dass die Befristung einschränkt).
Parteien
- Baurechtsgeber: Eigentümer des Bodens (sog. baurechtsbelastete Liegenschaft)
- Baurechtsnehmer: Eigentümer der Baute (auf fremdem Grund)
Befristung
Ein Baurecht kann befristet sein, muss es aber nicht.
Ausnahme: Selbständige + dauernde Baurechte müssen befristet sein (min. 30 Jahre und max. 100 Jahre).
Detailinformationen: Baurecht und Baurechtsvertrag
Weiterführende Informationen zum Bau- / Planungsrecht und Immobilien
» Linksammlungen Bau, Planung, Immobilien und Sachenrecht (Schweiz)
» Baurechtsdienstbarkeit