Einleitung
Die Gleichbehandlung von selbständigen und dauernden Baurechten wie Liegenschaften führt dazu, dass Baurechtsgrundstücke mit Anmerkungen und Vormerkungen belastet oder mit Vormerkungen begünstigt werden können:
Die Anmerkungsspalte des Grundbuchs kann zudem für „Bemerkungen“, d.h. Einschreibungen technischer Natur, genutzt werden: