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Baurecht / Baurechte

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Vormerkungen zG Baurecht

Rechtsgebiet:
Baurecht / Baurechte
Stichworte:
Baurecht, Baurechte
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vormerkungen im Grundbuchblatt zugunsten des „selbständigen und dauernden Baurechts“ wie bei einer physischen Liegenschaft umschreiben sich wie folgt:

  • Definition
    • Vormerkung zG des Baurechts =   Einschreibung (nicht Eintragung) im Grundbuch mit quasi-dinglicher Wirkung, xxx
  • Grundlagen
  • Gegenstand
    • Persönliche Rechte (ZGB 959)
      • Verstärkung obligatorischer Rechte
    • Verfügungsbeschränkung (ZGB 960)
      • Sicherung von Gläubiger-Beschlagsrechten
    • Vorläufige Eintragung (ZGB 961)
      • Sicherung einer bevorstehenden Eintragung eines behaupteten dinglichen Rechts oder fehlender Ausweise über die Verfügungsmacht
  • Verpflichtungsgeschäft
    • Persönliche Rechte (ZGB 959)
      • Vormerkungsabrede im Rechtsgrund
    • Verfügungsbeschränkung (ZGB 960)
      • Gerichtsentscheid (Urteil)
    • Vorläufige Eintragung (ZGB 961)
      • Einwilligung des Grundeigentümers bzw. eines Drittbeteiligten
      • Gerichtliche Anordnung
    • Weitere Detailinformationen
  • Verfügungsgeschäft
    • Allgemeines
      • Es gilt das absolute Eintragungsprinzip
    • Verfügung

Literatur

  • MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar, N 40 zu ZGB 655
  • HAAB ROBERT, Zürcher Kommentar, N 14 zu ZGB 655
  • FREIMÜLLER HANS-ULRICH, Die Stellung der Baurechtsdien

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