Die Beurteilung, welche Baurechtsart gewählt werden soll, hängt von den Bedürfnissen der Baurechtsparteien ab:
- Zweck des Bauwerkes
- Grosse Nutzbaute?
- Finanzieller Aufwand für das Bauvorhaben
- Grösseres Bauvorhaben erfordert vielfach eine Fremdfinanzierung
- Verkehrsfähigkeit
- Anforderungen des Kreditgebers für die Kreditsicherstellung und eine Verwertbarkeit als Grundstück
- Fremdfinanzierung
- Kreditbeschaffung
- Wirkungen gegenüber Dritten
- Grundstückscharakter, mit allen Rechten und Pflichten
Die Kriterien der Zwecksetzung des Bauwerkes, der Verkehrsfähigkeit und der Notwendigkeit einer Fremdfinanzierung bestimmen nicht nur Baurechtsumfang, sondern auch die zu wählende Baurechtsart.
Die Wahl der Baurechtsart wird letztlich durch wirtschaftliche Überlegungen diktiert.
Dies auch wenn rechtlich prinzipiell alle Baurechtsarten für jedes Baurechtsvorhaben eingesetzt werden können.
Literatur
- ISLER PETER, Der Baurechtsvertrag und seine Ausgestaltung, Bern 1973, S. 100