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Baurecht / Baurechte

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Hauptvereinbarungen

Rechtsgebiet:
Baurecht / Baurechte
Stichworte:
Baurecht, Baurechte
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Allgemeingültigkeit (massgebend sind immer die individuell konkreten Verhältnisse bzw. Bedürfnisse der Vertragsparteien) enthält ein Baurechtsvertrag in etwa folgende Vertragselemente:

Absolut notwendiger Vertragsinhalt (essentialia negotii)

  • Begründung eines dinglichen Rechts
    • Bezeichnung als Baurechtsvertrag
    • Bestimmung der Dienstbarkeitsvertrag
      • d.R. Personaldienstbarkeit
      • hiezu auch Erscheinungsformen (Grunddienstbarkeit oder „andere Dienstbarkeit“ nach ZGB 781)
  • Nennung der Baurechtsvertragsparteien
    • Baurechtsvertrag-Parteien
  • Bezeichnung des belasteten Grundstücks
    • Elemente-Grundstück
  • Beschreibung des Inhalts und Umfang der Baurechtsdienstbarkeit
    • Angabe des Baurechtsinhalts bezüglich des Bauwerks
    • weitere Verwendung des Bodens
    • hiezu Elemente-Bauwerk
  • Festlegung der Dauer des Baurechts
    • Dauer des Baurechts

Bedingt notwendiger Vertragsinhalt (Accidentalia negotii)

  • Ordentlicher Heimfall
    • Elemente-ordentlicher Heimfall
  • Vorzeitiger Heimfall
    • Elemente-vorzeitiger Heimfall
  • Vereinbarung des Baurechtszinses
    • Festsetzung des Baurechtszinses
    • Sicherung des Baurechtszinses
    • hiezu Element-Baurechtszins
  • Vereinbarung Kaufsrecht und Vorkaufsrecht
    • Kaufsrecht / Vorkaufsrecht
  • Besondere Regelung von Übertragbarkeit und Vererblicheit
    • Übertragbarkeit + Vererblichkeit
  • Beschränkungen der Belastbarkeit des Baurechts
    • Vereinbarung Belastungsbeschränkung
  • Erlaubnis zur Ausgestaltung des Baurechts zu Stockwerkeigentum
    • Ausgestaltung Baurecht zu Stockwerkeigentum

Bestimmungen conditio sine qua non

  • Abreden, die für eine oder beide Parteien so essentiell sind, dass sie den Vertrag ohne deren Berücksichtigung nicht schliessen würden

Literatur

  • ISLER PETER, Der Baurechtsvertrag und seine Ausgestaltung, Bern 1973, S. 87
  • HITZ FLURINA, Das Baurecht als selbständiges und dauerndes Recht: Konstruktion aus dinglichen und obligatorischen Rechtspositionen, Diss. Zürich 2017, S. 103 ff.

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