Grundsatz
Folgende Personen sind Parteien jeden Baurechtsvertrags:
- Baurechtsgeber
- Eigentümer des baurechtsbelasteten Grundstücks
- Baurechtsnehmer
- Begünstigter der Baurechtsdienstbarkeit bzw.
- Eigentümer des als Grundstück ins Grundbuch aufgenommenen Baurechts
Ausnahme
Das sog. „Eigentümer-Baurecht“ hat nur eine Partei:
- Gleiche Person ist Dienstbarkeitsberechtigter und Eigentümer der belasteten Liegenschaft
Vgl. ferner: