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Baurecht / Baurechte

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Rechtsnatur des Baurechtsvertrags

Rechtsgebiet:
Baurecht / Baurechte
Stichworte:
Baurecht, Baurechte
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vertragseinordnung

Der Baurechtsvertrag kann keinem gesetzlichen Vertragstypen zugeordnet werden. Obwohl der Baurechtsvertrag in ZGB 779a Abs. 1 genannt ist, wird er dadurch nicht zu einem Nominatvertrag. Vielmehr ist er ein

  • vom Gesetz inhaltlich nicht geregelter Innominatkontrakt sui generis.

Anwendbare Bestimmungen

Nebst der sachenrechtlichen Bestimmungen sind anwendbar:

  • Allgemeine Bestimmungen des OR (AT)
  • Anwendung der Bestimmungen des besonderen Teils des OR (BT)
  • richterliche Lückenfüllung (Ergänzung des Vertrags unter Berücksichtigung seiner Individualität und unter Zuhilfenahme von objektiven Gerechtigkeitsüberlegungen nach Recht und Billigkeit im Sinne von ZGB 4)

Literatur

  • HITZ FLURINA, Das Baurecht als selbständiges und dauerndes Recht: Konstruktion aus dinglichen und obligatorischen Rechtspositionen, Diss. Zürich 2017, S. 97 ff.
  • ISLER PETER, Der Baurechtsvertrag und seine Ausgestaltung, Bern 1973, S. 48

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