Die Grundbuchanmeldung für die Aufnahme des selbständigen und dauernden Baurechts charakterisiert sich wie folgt:
Grundlagen
- Aufnahme als Grundstück im Hauptbuch
- ZGB 655 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 3
- ZGB 779 Abs. 3
- ZGB 943 Abs. 1 Ziffer 2
- GBV 22 Abs. 1 lit. a Ziffer 1
- Eigenes Hauptbuchblatt
- ZGB 945 Abs. 1
- GBV 22 Abs. 2
Rechtsgrundausweis
- Baurechts(dienstbarkeits)vertrag
- Parteien
- Baurechtsgeber (Dienstbarkeitsbelasteter) und Baurechtsnehmer (Dienstbarkeitsberechtigter)
- Anmeldender
- Baurechtsberechtigter
Antrag
- Grundbuchanmeldung auf Aufnahme des Baurechts (selbständiges und dauerndes Rechts) als Grundstück im Grundbuch
- Eröffnung eines eigenen Hauptbuchblattes
- Grundbuchblatt wie bei physischer Liegenschaft
- Eröffnung eines eigenen Hauptbuchblattes
- Weitere Detailinformationen
Wirkungen
- Dingliches Recht (Grundstück „im Sinne des Gesetzes“ (ZGB 655 Abs. 2 Ziffer 2) / gesetzliche Fiktion)