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Baurecht / Baurechte

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Rechnungslegung

Rechtsgebiet:
Baurecht / Baurechte
Stichworte:
Baurecht, Baurechte
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vorweg ist festzuhalten, dass die Finanz- und die Betriebsbuchhaltung aus zwei Vorgängen besteht:

  • Buchführung und
  • Rechnungslegung.

Mit der Buchführung werden alle finanzrelevanten Transaktionen zwischen einem Unternehmen und seinen Vertragspartnern erfasst, während sich die Rechnungslegung mit der Darstellung und Offenlegung der Ergebnisse befasst. Insofern dient die Buchführung der Rechnungslegung.

Die Rechnungslegung stellt die Finanzlage des Unternehmens dar, gibt Auskunft über den wirtschaftlichen Erfolg und ermöglicht Vergleiche mit anderen Unternehmen (OR 957 ff.).

Dabei wird zwischen der unternehmensbezogenen Rechnungslegung und der objektbezogenen Rechnungslegung differenziert, was angesichts des Dauerschuldverhältnisses eines von einem Unternehmen gewährten oder eingeräumt erhaltenen Baurechts wichtig ist (OR 958 Abs. 2 (Vorsichtsprinzip); OR 960 Abs. 2 (ordnungsmässige Rechnungslegung)):

  • Unternehmensbezogene Rechnungslegung
    • Rechtsträger
      • Private Unternehmen
        • KMU / nicht börsenkotierte Unternehmen
        • Börsenkotierte Unternehmen
      • Öffentlich-rechtliche Körperschaften
        • Genossenschaften für sozialen Wohnungsbau
    • Systeme
      • Buchführung
        • Doppelte Buchhaltung / Bilanz, Erfolgsrechnung, Mittelflussrechnung (OR 957 ff.)
      • IFRS / IAS
        • International Financial Reporting Standards (IFRS); inklusive die noch geltenden IAS (International Accounting Standards)
  • Objektbezogene Folgen
    • Ziele
      • True and Fair View
        • Transparenz
        • Abbildung der Wertveränderungen des Landes
      • Keine Quersubventionierung
    • Unterscheidung in:
      • Betriebsliegenschaften
      • Anlageobjekte
    • Klassischer Baurechtsvertrag (Zürcher Baurechtsmodell)
      • Trotz marktüblicher Konditionen sind Wertveränderungen angesichts eines Dauerschuldverhältnisses möglich, einzukalkulieren und ggf. abzubilden
    • Partnerschaftlicher Baurechtsvertrag (Basler Baurechtsmodell)
      • Einkalkulierung und Abbildung der vom Baurechtsnehmer teilweise übernommenen Risiken
      • Periodische Bewertungen und ihre Berücksichtigung in Buchhaltung und Rechnungslegung

Weiterführende Literatur

  • BEHR GIORGIO / LEIBFRIED PETER, Rechnungslegung, 4. Auflage, Zürich 2014
  • BÖCKLI PETER, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009.

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