Nicht als Grundstück aufgenommenes BR
Das nicht als Grundstück aufgenommene Baurecht kann wie folgt übertragen werden:
- Regeln des Abtretungsrechts
- OR 165
- Analoge Anwendung der Bestimmungen über die Errichtung von beschränkten dinglichen Rechten an Rechten
- ZGB 745 und ZGB 899 ff.
Die Übertragung des nicht als Grundstück aufgenommenen Baurechts erfordert eine
- schriftliche Erklärung des Bauberechtigten
Die Übertragung des Baurechts
- vollzieht sich ausserbuchlich;
- ist später – vor der nächsten buchlichen Veränderung – nachzuvollziehen bzw. nachzuführen.
Literatur
- SCHMID JÖRG / HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Sachenrecht, 5. ergänzte, verbesserte und nachgeführte Auflage, Zürich 2017, Rz 1386
Judikatur
- BGE 133 III 311 ff.
Weiterführende Informationen
Abtretung | abtretung.ch