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Baurecht / Baurechte

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Verbreitung

Rechtsgebiet:
Baurecht / Baurechte
Stichworte:
Baurecht, Baurechte
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines

Bei Beratung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) wurde dem „Baurecht“ keine grosse Bedeutung beigemessen, weshalb die gesetzliche Grundlage rudimentär ausgefallen ist; gedacht wurde an Bauten auf unkäuflichen Bodenlagen (zB Aussichtstürme, Klubhütten, Schleusenwerke udgl.

Inzwischen hat der Bedarf für dieses Rechtsinstitut ganz erheblich zugenommen.

Baurechtsgeber, die Bauland nicht veräussern dürfen oder wollen

Grundeigentümer, die Landkomplexe mit der Auflage, diese nicht zu veräussern, erhalten haben, sind für die wirtschaftliche Nutzung auf die Baurechtsvergabe an Dritte angewiesen.

Zu solchen Baurechtsgebern zählen:

Städte und Gemeinden

  • Stadt Zürich
  • Stadt Aarau
  • Stadt Bern
  • Stadt Basel
  • Stadt Luzern
  • Stadt Wil SG
  • Gemeinde Horw
  • Politische Gemeinde Greifensee
  • etc.

Burgergemeinden

  • zB Burgergemeinde Bern
  • zB Bürgergemeinde Chur
  • zB Bürgergemeinde Solothurn

Gemeinnützige Stiftungen

  • zB Christoff-Meriansche Stiftung

Allmendgenossenschaften

  • zB in den Urkantonen
  • zB Allmendkorporation Horgen
  • zB im Bezirk Höfe

Klöster

Katholische Kirche und ihre Stiftungen

Baurechtsobjekte

Das Baurecht führt zur Durchbrechung des Akzessionsprinzips (ZGB 667 Abs. 2) und damit zum Auseinanderfallen von Land und Baute (ZGB 675 Abs. 1)

Erschliessungsanlagen

  • Verbreitung für Erschliessungseinrichtungen wie
    • Stromverteilerstationen
    • Elektro-Verteilerkabinen
    • Telecom-Verteilerkasten
    • Mobilfunkantennen
    • Elektrofahrzeug-Schnellladestationen
    • Paketabholstation der Post
    • Sonnenkollektoren-Farm
    • Batteriespeicher der Stromversorger
    • etc.
  •  

Baurecht für Kleinbauten

  • Fertiggaragen, Carports und ähnliches zB auf dem Nachbargrundstück

Bauland im Baurecht

  • Privater Wohnungsbau
    • Mehrfamilienhäuser (MFH)
    • Arealüberbauungen
  • Sozialer Wohnungsbau (auch: gemeinnütziger Wohnungsbau, genossenschaftlicher Wohnungsbau (Wohnbaugenossenschaften)
    • Zurverfügungstellung von Bauland durch das Gemeinwesen an Wohnbaugenossenschaften
    • Aufsicht meist durch Einsitznahme eines Behördenvertreters im Vorstand
    • Refinanzierung durch verbilligte Kredite etc.
  • Gewerbebau
    • Bürohäuser
    • Gewerbebauten
    •  Industrieanlagen
    • zB auf dem von strukturschwachen Kantonen ansiedlungswilligen Unternehmen baurechtsweise zur Verfügung gestellten Bauland
  •  

Wohnbau-Modelle

  • Stockwerkeigentum auf Basis eines Baurechts („Micasa-Modell“)
    •  Vorteil
      • StWE-Erwerber muss nur den Anteil an der Baute erwerben und den Anteil am Bauland über die Zeit einzig verzinsen
    • Nachteil
      • Höhere Komplexität durch unterschiedliches StWE-Eigentümer-Verhalten beim späteren Baulanderwerb
        • Ausübung des Kaufrechts am Bauland nur durch einen Teil der Stockwerkeigentümer (Resultat: Stückelverhältnisse)
        • Mangelnde Akzeptanz durch Hypothekenbanken
  •  

In Zeiten einer Bauland-Verknappung greifen die Bauwilligen auch zu Bauland aus Begründung eines Baurechts, welches in aller Regel als selbständiges und dauerndes Recht verkehrsfähig ausgestaltet wird, so dass es nach den Grundstücksregeln belastet und veräussert werden kann.

Literatur

  • REY HEINZ, Sachenrecht, Rz 417 f.

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