Der Eigentümer der baurechtsbelasteten Liegenschaft bleibt weiterhin berechtigt, jederzeit sein Grundstück zu verkaufen, natürlich unter Berücksichtigung der Belastung aus der im Grundbuch eingetragenen Baurechtsdienstbarkeit:
- Definition
- Verkauf baurechtsbelastetes Grundstück = Verkauf des Bodens, auf dem die Baurechtsgebäude stehen
- Grundlagen
- OR 216 ff.
- Gegenstand
- Baurechtsbelastetes Grundstück (Boden)
- Verpflichtungsgeschäft
- Grundstückkaufvertrag
- Verfügungsgeschäft
- Allgemeines
- Es gilt das absolute Eintragungsprinzip
- Verfügung
- Grundbucheintrag
- Allgemeines
- Baurechtsdienstbarkeit
- Als Personaldienstbarkeit begründetes Baurecht (Baurechtsdienstbarkeit) bleibt – unabhängig davon, ob das selbständig und dauernd bzw. als Grundstück (mit eigenem Grundbuchblatt) ins Grundbuch aufgenommen ist, im Grundbuch eingetragen und ist von jedem Rechtsnachfolger zu beachten, so auch vom Käufer der baurechtsbelasten Liegenschaft (Boden)
- gesetzliches Vorkaufsrecht?
- Berücksichtigung des Bestehens eines gesetzlichen Vorkaufsrechts gemäss ZGB 682 Abs.2
- Wirkungen
- Wechsel des Baurechtsgebers an einen Rechtsnachfolger (neuer Bodeneigentümer)
- Handänderung bei der baurechtsbelasteten Liegenschaft
- Neuer Vertragspartner, v.a. wenn es um die Konditionenanpassung im Dauerschuldverhältnis geht (Berücksichtigung veränderter Verhältnisse)